Im Erbfall wird das gesamte Vermögen des Verstorbenen in Deutschland mit Erbschaftsteuer belegt. Zum sog. Weltvermögen gehört sowohl das im Inland belegene oder dort befindliche Vermögen als auch Auslandsvermögen.
Zum Auslandsvermögen gehören wiederum im Ausland gelegene Ferienimmobilien. Deren Wert muss also in der deutschen Erbschaftsteuererklärung angegeben werden. Dabei kommt es für die erbschaftsteuerlichen Folgen entscheidend auf die Bewertung der Auslandsimmobilie an. In der Verwaltungspraxis ist es umstritten, nach welchen Maßstäben derartiges Immobilienvermögen, also auch die Ferienimmobilie in den Niederlanden, bewertet wird. Wir haben hier durch entsprechend fundierte Darstellungen bei der Finanzverwaltung vielfach niedrige Werte durchsetzen können und damit den Erben unnötige Erbschaftsteuerzahlungen erspart.
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