Wenn Sie wegen der Vermietung Ihrer Ferienimmobilien in den Niederlanden umsatzsteuerlich als Unternehmer behandelt werden, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung der von Ihnen an andere Unternehmer gezahlten niederländischer Umsatzsteuer.
Dazu ist es erforderlich, dass Sie sich vor den ersten Geschäftsvorfällen, die Sie zur Rückforderung von Umsatzsteuer berechtigen könnten, als niederländischer Unternehmer bei der dortigen Finanzbehörde registrieren lassen und danach tatsächlich zur Vermietung der Ferienimmobilie mit umsatzsteuerlicher Wirkung übergehen.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie die von Ihnen an andere Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer in einer Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuerjahresanmeldung geltend machen. Soweit Sie mehr Vorsteuer gezahlt haben als Sie selbst an Umsatzsteuer für die Vermietung schulden, kommt es zur Rückerstattung des Differenzbetrages durch die niederländische Finanzbehörde.
Wichtig ist, dass Sie bei der niederländischen Finanzbehörde keine in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer im Wege der Vorsteuerrückforderung geltend machen können. Bevor Sie Anschaffungen tätigen, die für die Vermietung genutzt werden, sollten Sie sich deswegen beraten und berechnen lassen, ob eine Anschaffung von Sachen oder die Bestellung von Diensten besser in Deutschland oder in den Niederlanden stattfindet.
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