Wenn Sie Ihre Ferienimmobilie in den Niederlanden nachhaltig gegen Entgelt an Dritte überlassen, schulden Sie für die Vermietungserlöse die Umsatzsteuer mit 9 % aus den vereinnahmten Erlösen.
Dies ist auch meist dann der Fall, wenn Sie sich für die Vermietung eines anderen Unternehmens bedienen und dieses in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung die Vermietung durchführt. Wird Ihnen von anderen in den Niederlanden ansässigen Unternehmen Umsatzsteuer für Dienstleistungen oder die Übereignung von Waren in Rechnung gestellt, können Sie diese Umsatzsteuer von der von Ihnen auf die Vermietungserlöse geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug bringen.
Die Umsatzsteuererklärung ist für startende Unternehmer im Erstjahr jeweils für das Quartal abzugeben. Danach besteht die Möglichkeit eine jährliche Umsatzsteuererklärung zu beantragen. Die Eigennutzung der vermieteten Ferienimmobilie mindert Ihren Anspruch, von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer von der auf die Vermietungserlöse gezahlten Umsatzsteuer abzuziehen.
Die kalenderjährliche Umsatzsteuererklärung ist spätestens bis zum 31.03. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.
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